Bitte vergessen Sie nicht, dass Grundeigentümer gemäß § 93 StVO 1960 verpflichtet sind, den Gehsteig entlang ihres Grundstückes in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen zu säubern sowie bei Schnee und Glatteis zu streuen. Ist kein Gehsteig vorhanden, gilt das für Streifen von einem Meter Breite entlang des Straßenrandes.

Bereits bei leichter Fahrlässigkeit haften Sie bei allfälligen Unfällen. Um sich das zu ersparen sowie im Sinne eines guten Miteinanders bitten wir Sie, das Thema Schneeräumung ernst zu nehmen und diese auch zeitgerecht selbst durchzuführen oder von einer geeigneten Firma durchführen zu lassen!

Vielen Dank im Voraus
Ihre Gemeindeverwaltung

 

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