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Amtssignatur

Amtssignatur

Was ist die Amtssignatur?

Die Amtssignatur ist die Signatur (= Unterschrift) einer Behörde. Sie dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einem Auftraggeber des öffentlichen Bereichs, also beispielsweise einer Gemeinde. Sie darf ausschließlich von Behörden bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihnen erzeugten Dokumente verwendet werden. Ein auf Papier ausgedrucktes mit einer Amtssignatur versehenes elektronisches Dokument einer Behörde hat gemäß § 20 E-Government-Gesetz die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde.

Wie sieht eine Amtssignatur aus?

Der Gesetzgeber normiert in § 19 E-Government-Gesetz drei verpflichtende Merkmale für die Amtssignatur:

  • Bildmarke (gemäß § 19 Abs. 1 E-GovG)
  • Hinweis im Dokument „Dieses Dokument wurde amtssigniert“ (gemäß § 19 Abs. 3 E-GovG)
  • Prüfinformation der elektronischen Signatur (gemäß § 20 E-GovG)

Für das Aussehen der Amtssignatur gibt es keine verbindliche Regelungen. Um eine hohe Akzeptanz zu erreichen und zur besseren Erkennbarkeit wird in der Visualisierung ein möglichst einheitliches Erscheinungsbild der Amtssignatur empfohlen.

Wie kann die elektronische Signatur überprüft werden?

Um dem Bürger bzw. der Bürgerin eine einfache Möglichkeit zu geben, die Echtheit einer auf einem Dokument aufgebrachten Amtssignatur leicht überprüfen zu können, stellt der Bund über die Rundfunk- und Telekom-Regulierungs GmbH ein kostenloses Prüfservice zur Verfügung. Dieses erreichen Sie auf www.signaturpruefung.gv.at.

Relevantes

www.signaturpruefung.gv.at
Link zur Rundfunk und Telekom Regulierungs Gesellschaft mit beschränkter Haftung