Auf unseren Straßen wird es immer hektischer, die Menschen ungeduldiger und rücksichtsloser und die Hitze des Sommers verstärkt diese Symptome. Wir möchten daher einen Appell an alle Verkehrsteilnehmenden richten, egal ob im Kfz, auf dem Rad, E-Scooter oder zu Fuß: Bitte nehmen Sie mehr Rücksicht auf andere und haben Sie mehr Geduld mit jenen, die die eine oder andere neue Regel noch nicht wahrgenommen haben.

Beginnen möchten wir beim Parken
Viele Autofahrerinnen und Autofahrer vergessen, dass das geparkte Kfz nicht in Gehsteige, Gehwege oder Radwege hineinragen darf. Einzige Ausnahme bildet die Ladetätigkeit, bei der Seitenspiegel oder Stoßstangen für die Dauer von max. 10 Minuten geringfügig hineinragen dürfen; mindestens 1,5 Meter des Gehsteiges müssen jedoch frei bleiben.

Abstand zu Radfahrenden und E-Scooter-Fahrenden
Auch hier kommt es immer wieder zu Missverständnissen beim Abstand. Fakt ist, dass Sie, wenn Sie Rad- oder E-Scooter-Fahrende mit dem Kfz überholen, einen Sicherheitsabstand von 1,5 Meter im Ortsgebiet und 2 Meter außerhalb des Ortsgebietes einhalten müssen. Auch hier gibt es eine Ausnahme und zwar kann der Abstand entsprechend reduziert werden, wenn Sie max. 30 km/h fahren. Details und Zeichenbeispiele entnehmen Sie bitte dem Infoblatt am Ende des Textes.

Fahrerlaubnis für Radfahrende bei Rot
Radfahrende dürfen nur dann bei roter Ampel rechts abbiegen oder geradeausfahren, wenn eine Zusatztafel mit Grünpfeil (Muster im Infoblatt) dies bei der Ampel anzeigt. Sie müssen aber vorher anhalten und dürfen nur weiterfahren, wenn sie niemanden gefährden oder behindern.

Rechtsabbiegende Kfz über 3,5 Tonnen
Lkw und Busse über 3,5 Tonnen dürfen im Ortsgebiet nur mehr mit Schrittgeschwindigkeit (5 km/h) rechts abbiegen, wenn mit Radfahrenden oder zu Fußgehenden zu rechnen ist, die gefährdet werden könnten.

Infoblatt 33. StVO-Novelle FAQ-KFV