Der Brunner Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 27. September 2012 die geltende Lärmschutzverordnung aufgehoben, da durch die Novelle der EGVG (Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen) die Rechtsgrundlage für die Erlassung derartiger Verordnungen weggefallen ist! Es gibt somit keine eigenen gemeindepolizeilichen Regelungen für Brunn am Gebirge!

Das NÖ Polizeistrafgesetz regelt im § 1, dass ungebührlicherweise störender Lärm als Verwaltungsübertretung zu bestrafen ist. Nicht nur während Ruhezeiten, sondern auch tagsüber darf kein störender Lärm in ungebührlicher Weise erregt werden. Während der üblichen Ruhezeiten (insbesondere in den Nachtstunden und an Sonn- und Feiertagen) wird jedoch ein strengerer Maßstab angelegt. Es bedarf immer einer individuellen Prüfung, ob eine angezeigte Lärmerregung störend und ungebührlich ist. Diese Prüfung wird in der Regel vor Ort von der Polizei durchgeführt. So kann z. B. das Rasenmähen neben einer viel befahrenen Straße anders bewertet werden, als in einer ruhigen Wohngegend.

Entgegen einer weit verbreiteten Meinung gibt es keine gesetzlich festgelegte Ruhezeit im Sinne einer „absoluten Mittagsruhe oder Nachtruhe“. Es muss daher auch in diesem Zeitraum im Einzelfall geprüft werden, ob ungebührliche Lärmerregung vorliegt.

Generell empfehlen wir, Lärmstörung zu den üblichen Ruhezeiten (insbesondere in den Nachtstunden und an Sonn- und Feiertagen) zu vermeiden. Sollte es dennoch notwendig sein, empfehlen wir zunächst immer das direkte Gespräch mit den Nachbarn zu suchen. Viele potenzielle Konflikte lassen sich auf diese Weise vermeiden.

 

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