Montag, 26. Juli 2010
Aufhebung der Verbrennungsverordnung von 1994
Von: Birgit Glatz-Stadler
Das Verbrennen von biogenen Materialien im eigenen Garten ist ab sofort verboten.
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 24. Juni 2010 die Aufhebung der Verordnung über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialien aus dem Garten und Hofbereich im Freien beschlossen.
Durch diesen Beschluss tritt automatisch das Bundesgesetz in Kraft, welches keinerlei Ausnahmeregelungen für das Verbrennen biogener Materialen außerhalb von Anlagen vorsieht. Auch kleine Mengen dürfen nicht mehr im eigenen Garten verbrannt werden.
Besitzerinnen und Besitzer der BrunnCard können ihre Gartenabfälle, Strauch- und Baumschnitt kostenlos im Abfallsammelzentrum entsorgen. Ebenso das anfallende Laub im Herbst.
Zusätzlich werden gegen Kostenersatz Abholtermine für Strauch- und Baumschnitt sowie Laub angeboten. Mehr darüber finden Sie auf unseren Umweltseiten.
Auszug aus dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001
(NR: GP XXI RV 592 AB 701 S. 75. BR: AB 6411 S. 679.)
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Biogene Materialien im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Materialien pflanzlicher Herkunft, insbesondere Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baumschnitt, Grasschnitt und Laub.
(2) Eine Anlage im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede bauliche Einrichtung, die geeignet ist, beim Verbrennen von biogenen Materialien eine Reduktion der Luftschadstoffe im Vergleich zum offenen Verbrennen zu erzielen.
(3) Abflammen im Sinne des Bundesgesetzes ist eine Hitzebehandlung von bewachsenen oder unbewachsenen Böden, wobei Schadorganismen zerstört werden, ohne dabei zu verbrennen.
Verbot des flächenhaften Verbrennens
§ 2. Das flächenhafte Verbrennen von biogenen Materialien (§ 1 Abs. 1) ist, soweit § 3 nicht anderes bestimmt, verboten.
Ausnahmen
§ 5. (1) Vom Verbot des § 4 Abs. 1 sind ausgenommen:
1. Lagerfeuer, Grillfeuer und Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen;
2. das Abflammen (§ 1 Abs. 3) von bewachsenen und unbewachsenen Böden als Maßnahme des Pflanzenschutzes;
3. das Räuchern im Obst- und Weingartenbereich als Maßnahme des Frostschutzes;
4. das punktuelle Verbrennen von biogenen Materialien im Rahmen von Übungen zur Brand- und Katastrophenbekämpfung des Bundesheeres und der Feuerwehren sowie der von den Feuerwehren durchgeführten Selbstschutzausbildung von Zivilpersonen.